§ 1
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein für Schwerkranke“.
Er hat seinen Sitz in Weiden. Er ist beim Amtsgericht Weiden in das Vereinsregister eingetragen und führt die Bezeichnung „e.V.“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Behandlung von Schwerkranken und chronisch Kranken auch in Kombination mit neuen oder erweiternden Behandlungsformen, mit dem Ziel der Verbesserung der Behandlungsergebnisse, insbesondere durch die Verbesserung der Ausstattung der Kliniken und Abteilungen.
- Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Behandlungsverfahren und Techniken nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Förderung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Publikationen der erarbeiteten Ergebnisse.
§ 2
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, von denen eine Förderung der Zwecke des Vereins zu erwarten ist. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft, auf schriftlichen oder mündlichen Antrag hin, entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Der Austritt ist wirksam für das Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ein Mitglied kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es Aufgaben und Ansehen des Vereins beeinträchtigt oder wenn seine Anschrift nicht zu ermitteln ist.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen einer Frist von 1 Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Pflicht, durch persönlichen Einsatz oder finanzielle bzw. sachbezogene Zuwendungen die Ziele des Vereins zu fördern.
- Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 20,– €.
- Zu den Rechten der Mitglieder gehört die Wahl des Vorstandes bei der jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlung, Entlastung des Vorstandes sowie die Mitbestimmung bei der Festlegung von Arbeitsvorhaben und anderen Entscheidungen bei der Mitgliederversammlung.
§ 4
Vorstand
- Von der Mitgliederversammlung wird in geheimer Wahl der Vorstand gewählt.
- a) Der Vorstand besteht aus dem:
Vorsitzenden
1. stellvertretenden Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.Im Innenverhältnis handelt der 1. stellvertretende Vorsitzende, wenn
der 1. Vorsitzende verhindert ist und der 2. stellvertretende Vorsitzende
handelt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 1. stellvertreten-
den Vorsitzendenc) Laufende Rechtsgeschäfte mit einem Geldwert von mehr als 1.000,– €
bedürfen der Zustimmung des Vorstandes (siehe Nr. 2 a). Über die sat-
zungsmäßige Verwendung der Mittel gemäß § 1 Nr. 2 entscheidet der
Vorstand einschließlich der Mitglieder des Beirats -
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 8 Mitgliedern. Wird die Anzahl von 8 Beiräten bei der Wahl in der Mitgliederversammlung nicht erreicht oder scheidet ein Beiratsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, ist der Vorstand einschließlich der Beiratsmitglieder berechtigt, Beiräte nachzuberufen, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. -
Dem Vorstand und/oder dem Beirat sollten mindestens 4 Ärzte angehören. In den Vorstand und/oder Beirat dürfen keine Vereinsmitglieder, die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu ihr stehende Entscheidungsträger der Krankenhäuser der Kliniken Nordoberpfalz AG sind, gewählt werden.
-
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand trifft nach Bedarf mindestens zweimal im Jahr zusammen. -
Beschlüsse des Vorstandes und soweit zu Beschlüssen der Beirat zuzuziehen ist, werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
-
Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben und der Geschäfte des Vereins. Neben den laufenden Geschäften obliegen dem Vorstand somit insbesondere die Vorbereitung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einstellung sowie die Entlassung von Personal.
-
Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder die das Finanzamt empfiehlt, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
§ 5
Mitgliederversammlung
- Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn mehr als 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Die Ladung der Mitgliederversammlung und ihre Leitung obliegen dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Ladung erfolgt schriftlich und unter Wahrung der Ladungsfrist von 2 Wochen für alle Mitgliederversammlungen. Mit der Ladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen sowie bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Vertretung ist nur möglich bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes persönliche oder juristische Mitglied hat nur eine Stimme.
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl des Beirats und Bestätigung bei Nachberufungen
c) Bestellung des Rechnungsprüfers
d) Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
§ 6
Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein beschafft sich seine Mittel durch öffentliche oder private Förderer.
- Das Vereinsvermögen, etwaige Gewinne und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe-
rigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Diakoni-
sche Werk e.V. sowie die Caritas e.V. Weiden, die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beide Vereine
müssen zu diesem Zeitpunkt als steuerbegünstigt vom Finanzamt Weiden an-
erkannt sein.
§ 8
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 12.07.1994 errichtet
worden, sie tritt in Kraft mit der rechtsgültigen Eintragung ins Vereinsregister
beim Amtsgericht Weiden.
Mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 27.12.2006 und 31.05.2007
sowie der Vorstandssitzung vom 02.10.2007 wurde die Satzung geändert und
neu gefasst.